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AGB Bisag

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BISAG Küchenbau AG (AGB BISAG)

 


1. Geltungsbereich

Zwischen BISAG und dem Kunden gilt folgende Rangfolge der vertraglichen Grundlagen:

 

a)      schriftliche Auftragsbestätigung der BISAG

b)      AGB BISAG

c)       SIA-Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

d)      SIA-Honorarordnungen 108 und 102 (Leistungsbeschrieb / Pflichtenheft für Haustechnikplaner, Bestimmungen zum Urheberrecht und über die Honorarberechtigung)

 

2. Offerten, Vertragsabschluss

Offerten der Bisag sind während 1 Monat ab Angebotsdatum – unter dem Vorbehalt von Preis- und Typenänderungen von Geräten - verbindlich. Die Offerte verliert jedoch ihre Verbindlichkeit, wenn der Kunde nicht genau die offerierten Leistungen und Waren bestellt. In diesem Fall kann BISAG aufgrund der veränderten Verhältnisse eine neue Offerte ausstellen und ist nicht an die alte Offerte gebunden.

Pläne und Offertunterlagen bleiben im urheberrechtlichen und sachenrechtlichen Eigentum von BISAG.

 

3. Leistungsumfang

Der Umfang der Leistungen von BISAG richtet sich nach dem Leistungsbeschrieb in der Auftragsbestätigung. Dieser Leistungsbeschrieb gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innert 2 Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung BISAG eine allfällige Abweichung von seiner Bestellung schriftlich anzeigt.Änderungen jeglicher Art (nach Unterzeichnung der AB) werden in Rechnung gestellt (nach Aufwand, 1 Arbeitsstunde gemäss Regiestundenansatz Bisag AG).

Die Demontage wird so sorgfältig als möglich vor Ort ausgeführt. Für mögliche Wandplatten- Farb- und Abriebbrüche kann BISAG keine Haftung übernehmen. Wurde die Küchenabdeckung durch den bauseitigen Gebrauch in Mitleidenschaft gezogen (z.B. Unebenheiten, etc.) kann BISAG keine Haftung für eine passgenaue Auflage der Apparaturen (z.B. Kochfeld, Spüle, etc.) gewährleisten.

 

4. Liefertermine / Erfüllungsort

Die Mitarbeitenden der BISAG setzen alles daran, die Erwartungen der Kunden durch einwandfreie und termingerechte Lieferung zu erfüllen. Unvorhergesehene Ereignisse können jedoch die Lieferung verzögern. Die in der Auftragsbestätigung genannten Termine sind daher nur Richtwerte, sofern nicht eine anders lautende ausdrückliche Zusicherung abgegeben wurde. Bei Eintritt eines Lieferungshindernisses verschieben sich die Liefertermine um die Zeit vom Eintritt bis zum Wegfall des Hindernisses. Verzögerungen, die durch den Kunden verursacht wurden, berechtigen BISAG in jedem Fall zu einer Verschiebung des Liefertermins. Aus einem verschobenen Liefertermin entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei erschwerter Zufahrt zum Objekt und/oder aussergewöhnlich schwierigen Baustellenverhältnissen für den Zugang zu den     Küchenräumen kann BISAG die Mehrkosten geltend machen. Falls zusätzliche Hilfsmittel (Möbellift, Kran oder dergleichen) nötig sind, werden diese Zusatzkosten ebenfalls in Rechnung gestellt.

 

5. Zahlung

Mangels abweichender Bestimmungen in der Auftragsbestätigung wird der Kaufpreis wie folgt zur Zahlung fällig:

-            30% des Vertragswertes 3 Wochen vor dem Datum der Lieferung mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen;

-            60% des Vertragspreises bei Lieferung mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen;

-            10% des Vertragspreises nach erfolgter Montage mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen.

 

6. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde ist dafür besorgt, dass die für die Lieferung, Montage oder allfällige Zwischenlagerung notwendigen Mitwirkungshandlungen (Zutritt, Anschlüsse für die Geräte, Stromversorgung, zur Verfügungsstellung der Pläne usw.) termingerecht vorgenommen werden.

 

7. Abnahme der Küche

Unmittelbar nach Abschluss der Hauptmontage erfolgt die Übergabe und Abnahme der Küche, wobei ein schriftliches Bauabnahmeprotokoll erstellt wird. Das Bauabnahmeprotokoll muss innert 10 Tagen durch den Bauherrn/ Bauleiter/ Architekten ausgeführt und unterschrieben an die Bisag AG retourniert werden. Ansonsten gilt die Küche als abgenommen.

 

Allfällige Mängel werden durch BISAG innerhalb angemessener Frist behoben.

 

8. Gewährleistung / Haftung

Die Garantiefrist beträgt ab dem Datum der Abnahme:

 

a)      für Küchenmöbel: 5 Jahre

b)      für Geräte, Armaturen usw.: Garantiefrist der Lieferanten.

 

Garantieleistungen sind in keinem Fall höher als der Ersatz und der Einbau der betroffenen Teile.

 

Jede weitere Gewährleistung/Haftung im Zusammenhang mit den Leistungen der BISAG wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

 

9. Gerichtsstand / anwendbares Recht

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Frauenfeld. Auf den Vertrag zwischen BISAG und dem Kunden ist schweizerisches Recht anwendbar.


Frauenfeld, im April 2024